Abgabefrist für die Steuererklärung

Hintergrund: Abgabetermin der Steuererklärung
Seit dem Jahr 2019 (Steuererklärung 2018) haben sich die Abgabefristen verändert. Auch aufgrund der Corona-Pandemie gab es einige Veränderungen hinsichtlich der Abgabefristen. Ab der Steuererklärung 2018 wurde die Frist von Ende Mai des Folgejahres auf Ende Juli des Folgejahres – um 2 Monate verlängert. Bei beratenen Fällen, also wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt wird, verlängerte sich die Frist um weitere 7 Monate.
Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2020, 2021, 2022, 2023,2024 und 2025
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie die Fristen bis einschließlich der Einkommensteuererklärung 2021 immer verlängert, aber auch wieder einen Rückgang zum bisherigen System geregelt. Für Land- und Forstwirte sowie Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren gelten Sonderregelungen.
Überblick Abgabefrist Steuererklärung
Nach aktuellem Stand gelten folgende Abgabefristen für beratene und nicht beratene Steuerfälle:
Besteuerungszeitraum | Nicht beratene Fälle | Verlängerung um | Beratene Fälle | Verlängerung um |
2020 | 1.11.2021 (bzw. 2.11.2021) | 3 Monate | 31.8.2022 | 6 Monate |
2021 | 31.10.2022 (bzw. 1.11.2022) | 3 Monate | 31.8.2023 | 6 Monate |
2022 | 2.10.2023 | 2 Monate | 31.7.2024 | 5 Monate |
2023 | 2.9.2024 | 1 Monat | 2.6.2025 | 3 Monate |
2024 | 31.7.2025 | 30.4.2026 | 2 Monate | |
2025 | 31.7.2026 | 1.3.2027 | 1 Monat |
Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich diese auf den nächstmöglichen Werktag beim Finanzamt. Dies trifft in nicht beratenen Fällen für die Jahre 2020 – 2023 zu und in den beratenen Fällen für das Jahr 2023 und 2025.
Fristverlängerung als Ausweg?
Eine Fristverlängerung konnte bis 2019 meist problemlos beantragt werden, da die Verspätungssanktionen bislang vor allem im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten lagen. Oft hat ein Anruf genügt und das Finanzamt hat "ein Auge zugedrückt". Die Regeln wurden seither deutlich verschärft. So soll eine Fristverlängerung eine Ausnahme bleiben und muss gut begründet werden (z. B. Krankenhausaufenthalt, Umzug, Auslandsaufenthalt, langwierige Krankheit, längere Dienstreise, noch fehlende Unterlagen, die von anderer Stelle benötigt werden). Der Antrag ist schriftlich (per E-Mail, per Post) und vor Ablauf der eigentlichen Frist zu stellen.
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Verspätungszuschlag kann teuer werden
Das Finanzamt hat zwar seine Abgabefristen verlängert, gleichzeitig aber die Strafen für diejenigen erhöht, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens 25 EUR (bis einschließlich 2018 mindestens 10 EUR). Die Strafe kann sich auf bis zu 25.000 EUR summieren. Der Zuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird. Wie mit Verspätungen zwischen dem Ablauf der Abgabefrist und innerhalb der 14 Monate grundsätzlich umgegangen wird, liegt im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten.
Hinweis Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. |
Exkurs: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser betrug für das vergangene Veranlagungsjahr 2024 für Alleinstehende 11.784 EUR und für Ehepaare 23.568 EUR. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn mehr als 410 EUR positive Einkünfte erzielen, ebenfalls eine Steuererklärung abgeben sowie gemeinsam veranlagte Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III/V oder beide die Steuerklasse IV mit Faktor haben oder wenn Arbeitslohn nach Steuerklasse VI besteuert vorlag. Dasselbe gilt für Personen, die Lohnersatzleistungen von mindestens 410 EUR im Kalenderjahr bezogen haben (z. B. Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld).
Nicht zur Abgabe verpflichtet sind z. B. gewöhnliche Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte. Sie können ihre Steuererklärung bis zu 4 Jahre später einreichen, d. h. für die Steuererklärung 2024 haben sie bis zum 31.12.2028 Zeit.
Obwohl keine Pflicht besteht, zahlt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen aus und wird sogar im Falle einer sehr späten Abgabe, verbunden mit einer Erstattung, mit Zinsen "belohnt".
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ich vermisse den Hinweis zur Einkommensteuerpflicht beim Erhalt von Zinsen vom Finanzamt.
Hat man im Veranlagungsjahr Zinsen vom Finanzamt erhalten, egal in welcher Höhe, dann ist man automatisch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. In diesen Fällen greift die Härtefallregelung nicht. Ein toller Trick des Gesetzgebers.