Abgabefrist für die Steuererklärung
Ein Überblick über die aktuellen Regelungen und die coronabedingte Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024, finden Sie hier.
Hintergrund: Abgabetermin der Steuererklärung
Der 31.5. – die langjährige Abgabefrist für die Steuererklärung – hat sich in die Köpfe gebrannt. Seit 2019 gilt ein neuer Stichtag: der 31.7. Das Finanzamt hatte damit die Frist um 2 Monate verlängert.
Diejenigen, die ihre Steuererklärung nicht selbst erledigen, sondern hierfür einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, konnten bisher ihre Steuererklärung bis zum Ende des Kalenderjahres abgeben, d.h. weitere 7 Monate später. Auch hier wurde die Abgabefrist um 2 Monate verlängert. Fällt die Frist auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sie sich auf den nachfolgenden Montag.
Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021: coronabedingte Lockerungen
Schon für den Veranlagungszeitraum 2020 sind wegen der Corona-Pandemie Lockerungen bei der Abgabefrist beschlossen worden. Im Wege des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde eine erneute Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 beschlossen. So hat das Bundesministerium der Finanzen der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 und 2021 um 3 Monate zugestimmt. Dies gilt für alle. Im Klartext: Die Steuererklärung 2021 müssen diejenigen, die ihre Steuererklärung selbst machen, erst am 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen (statt am 31.7.2022), während jene, die ihren Steuerberater damit betrauen, noch bis zum 31.8.2023 Zeit haben. Darüber hinaus wurde auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden nochmals ausgeweitet.
Wichtig Soweit es sich bei dem 31.10.2022 in dem betreffenden Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, um einen Feiertag handelt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den 1.11.2022. |
Hinweis Auch die Steuererklärung 2020 kann noch fristgerecht bis zum 31.8.2022 abgegeben werden, sofern sie von einem Steuerberater erstellt wird. |
Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2022, 2023 und 2024
Darüber hinaus wurde bereits für die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023 festgelegt, dass diejenigen, die ihre Steuererklärung selbst machen, ihre Steuererklärung 2022 erst am 2.10.2023 und ihre Steuererklärung 2023 erst am 2.9.2024 beim Finanzamt abgeben müssen. Für jene, die einen Steuerberater damit betrauen, endet die Abgabefrist ihrer Steuererklärung 2022 am 31.7.2024 und ihrer Steuererklärung 2023 am 31.5.2025, bzw. da es sich hierbei um einen Samstag handelt, gilt der 2.6.2025 als Stichtag. Für den Besteuerungszeitraum 2024 endet die Abgabefrist der Steuererklärung 2024 am 30.4.2026. So wird die coronabedingte und (Ukraine-)kriegsbedingte Fristverlängerung schrittweise wieder abgebaut. Für Land- und Forstwirte sowie Unternehmen mit abweichenden Geschäftsjahren gelten Sonderregelungen.
Überblick Abgabefrist Steuererklärung
Durch die aktuellen Sonderregelungen (BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018) gelten folgende Abgabetermine:
Besteuerungszeitraum | Nicht beratene Fälle | Verlängerung um | Beratene Fälle | Verlängerung um |
2020 | 1.11.2021 (bzw. 2.11.2021) | 3 Monate | 31.8.2022 | 6 Monate |
2021 | 31.10.2022 (bzw. 1.11.2022) | 3 Monate | 31.8.2023 | 6 Monate |
2022 | 2.10.2023 | 2 Monate | 31.7.2024 | 5 Monate |
2023 | 2.9.2024 | 1 Monat | 2.6.2025 | 3 Monate |
2024 | 30.4.2026 | 2 Monate |
Fristverlängerung als Ausweg?
Eine Fristverlängerung konnte bis 2019 meist problemlos beantragt werden, da die Verspätungssanktionen bislang vor allem im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten lagen. Oft hat ein Anruf genügt und das Finanzamt hat "ein Auge zugedrückt". Die Regeln wurden seither deutlich verschärft. So soll eine Fristverlängerung eine Ausnahme bleiben und muss gut begründet werden (z. B. Krankenhausaufenthalt, Umzug, Auslandsaufenthalt, langwierige Krankheit, längere Dienstreise, noch fehlende Unterlagen, die von anderer Stelle benötigt werden). Der Antrag ist schriftlich (per E-Mail, per Post) und vor Ablauf der eigentlichen Frist zu stellen. Das Finanzamt setzt dann im positiven Fall eine neue Frist an, in der Regel wird sie um 4 Monate verschoben. Wer absehen kann, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte daher unbedingt eine Fristverlängerung beantragen. Da die Finanzämter wegen der Corona-Pandemie und neuen Zusatzarbeiten (Grundsteuerreform) stark beansprucht sind, ist aber aktuell damit zu rechnen, dass Fristverlängerungen wohlwollend vergeben werden.
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Verspätungszuschlag kann teuer werden
Das Finanzamt hat zwar seine Abgabefristen verlängert, gleichzeitig aber die Strafen für diejenigen erhöht, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens 25 EUR (bis einschließlich 2018 mindestens 10 EUR). Die Strafe kann sich auf bis zu 25.000 EUR summieren. Der Zuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird. Das heißt: Hier wird auf die Frist der Steuererklärung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins abgestellt. Wie mit Verspätungen zwischen dem 31.7. und dem 1.3. grundsätzlich umgegangen wird, ist noch unklar und liegt im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten.
Hinweis Die Zeitspanne, innerhalb derer die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegt, wurde coronabedingt ebenfalls verlängert. So wurde diese Zeitspanne für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 um 6 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um 5 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um 3 Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um 2 Monate verlängert. |
Wird eine Strafe verhängt, wird diese auf die Steuerschuld aufgeschlagen oder im Falle einer Erstattung abgezogen. "Wiederholungstäter" dürfen künftig nicht mehr mit Milde rechnen und werden besonders streng behandelt. Ihnen drohen zusätzlich Zwangsgelder und Zinsen.
Exkurs: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der betrug im Steuerjahr 2021 für Alleinstehende 9.744 EUR (2022: 9.984 EUR) und für Ehepaare 19.488 EUR (2022: 19.968 EUR). Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn mehr als 410 EUR Einnahmen haben, ebenfalls eine Steuererklärung abgeben sowie gemeinsam veranlagte Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III/V oder beide die Steuerklasse IV mit Faktor haben oder von denen einer die Steuerklasse VI hat. Auch wer im Steuerjahr bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt war, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Dasselbe gilt für Personen, die eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 EUR bezogen haben (z. B. Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld) und für Personen, die Abfindungen von ehemaligen Arbeitgebern (unter Anwendung der sog. "Fünftelregelung") erhalten haben.
Nicht zur Abgabe verpflichtet sind z. B. gewöhnliche Arbeitnehmer. Sie können ihre Steuererklärung bis zu 4 Jahre später einreichen, d. h. für die Steuererklärung 2021 haben sie bis zum 31.12.2025 Zeit.
Obwohl keine Pflicht besteht, zahlt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen aus und wird sogar im Falle einer sehr späten Abgabe, verbunden mit einer Erstattung, mit Zinsen "belohnt". Für den unwahrscheinlichen Fall, dass keine Rückerstattung erfolgt, können Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und ihre Steuererklärung zurückziehen.
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ich vermisse den Hinweis zur Einkommensteuerpflicht beim Erhalt von Zinsen vom Finanzamt.
Hat man im Veranlagungsjahr Zinsen vom Finanzamt erhalten, egal in welcher Höhe, dann ist man automatisch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. In diesen Fällen greift die Härtefallregelung nicht. Ein toller Trick des Gesetzgebers.