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Die LSt-Anmeldung ist auch dann abzugeben, wenn LSt im Anmeldungszeitraum nicht einbehalten wurde, obwohl Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Arbeitgeber wird erst dann von der Verpflichtung befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er LSt einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und dies dem FA mitteilt (R 41a.1 Abs. 1 LStR 2015).

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