Rz. 24

Die LSt-Anmeldung ist eine Steuererklärung in der Form der Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 3 AO. Eine Steuerfestsetzung nach § 155 AO ist nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt (§ 167 S. 1 AO). Die LSt-Anmeldung bildet den Rechtsgrund für die Abführung der LSt durch den Arbeitgeber und für die Zahlung für Rechnung des Arbeitnehmers. Solange die LSt-Anmeldung rechtlich besteht, ist die Zahlung der LSt für Rechnung des Arbeitnehmers nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.[1] Die Erstattung an den Arbeitnehmer nach § 37 Abs. 2 AO, also außerhalb eines Steuerfestsetzungsverfahrens, setzt die Beseitigung der LSt-Anmeldung durch Anfechtung voraus (Rz. 39ff.).

 

Rz. 25

Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1 AO). Solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann das FA die in der Steueranmeldung nach § 168 AO liegende Steuerfestsetzung ändern. Die Änderung der Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers ist auch nach Abschluss des Lohnzahlungszeitraums und des Kj. unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 S. 1 AO möglich.[2] Auch § 41c Abs. 3 EStG, wonach eine Änderung des LSt-Abzugs nur bis zur Übermittlung oder zum Ausschreiben der LSt-Bescheinigung möglich ist, hindert die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht. § 41c Abs. 3 EStG betrifft nur das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer, also den LSt-Abzug, nicht aber das Verhältnis des Arbeitgebers zur Finanzbehörde, also die Entrichtungssteuerschuld. Bei einer Änderung der in der LSt-Anmeldung liegenden Steuerfestsetzung wird der Sollbetrag festgesetzt, der von dem Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen war. Die Steuerfestsetzung nach § 168 AO umfasst daher nicht den "Istbetrag" der vom Arbeitgeber tatsächlich einbehaltenen LSt, sondern den Sollbetrag, den der Arbeitgeber bei richtiger Anwendung der Gesetze hätte einbehalten und abführen müssen. Die Festsetzung kann in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten erfolgen.[3]

 

Rz. 25a

Die Steueranmeldung hat diese Rechtswirkungen aber nur im LSt-Verfahren, nicht im Steuerfestsetzungsverfahren des Arbeitnehmers. Eine Erstattung im Veranlagungsverfahren an den Arbeitnehmer setzt also nicht die Änderung oder Aufhebung der LSt-Anmeldung voraus.

[2] BFH v. 13.11.2012, VI R 38/11, BFH/NV 2013, 647: Änderung der LSt-Anmeldung zugunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung.

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