Rz. 26

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abgabe der LSt-Anmeldung nicht nach, kann das FA die Abgabe durch Auferlegung von Zwangsgeldern (§§ 328335 AO) erzwingen oder die LSt aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festsetzen (R 41a.1 Abs. 4 LStR 2015).[1] Besteuerungsgrundlagen sind die einzubehaltenden bzw. die zu übernehmenden Steuerbeträge. Die Nichtabgabe der LSt-Anmeldung kann als Gefährdung von Abzugsteuer eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 380 AO), es kann sich jedoch auch um eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO handeln.

 

Rz. 27

Die Rechtsnatur der LSt-Festsetzung im Fall der Nichtabgabe einer LSt-Anmeldung ist systematisch unklar geregelt.[2] Grundsätzlich hängt diese Rechtsnatur davon ab, ob es sich um vom Arbeitnehmer geschuldete Steuer (dann Haftungsbescheid)[3] oder um pauschalierte LSt handelt, bei der der Arbeitgeber selbst Steuerschuldner ist (dann Steuerbescheid). Jedoch ermöglicht es § 167 Abs. 1 S. 1 AO, bei Nichtabgabe der Steueranmeldung anstelle eines Haftungsbescheids die LSt durch Steuerbescheid nach § 155 AO festzusetzen. Die Finanzbehörde hat damit im Ergebnis die Wahl, ob sie die nicht angemeldete LSt durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid festsetzen will.[4] Bei einem Haftungsbescheid wären Ermessenserwägungen notwendig, bei einem Steuerbescheid grundsätzlich nicht: Gegenwärtig ist jedoch offen, ob bei einer Festsetzung der LSt-Schuld gegen den Arbeitgeber durch Steuerbescheid nicht ähnliche Ermessenserwägungen anzustellen sind wie bei einem Haftungsbescheid.[5]

 

Rz. 27a

Der Erlass eines einheitlichen Bescheids (als Steuerbescheid), der sowohl die Steuer- als auch die Haftungsschuld enthält, ist nicht zulässig, da sich unterschiedliche Auswirkungen ergeben. So kann z. B. nur der Steuerbescheid unter Vorbehaltung der Nachprüfung ergehen. Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung bestehen Unterschiede. Es ist eine im Einzelfall zu entscheidende Frage, ob neben einem Haftungsbescheid ein Steuerbescheid zu erlassen ist.

[1] Schwarz, DStR 1980, 480.
[3] A. A. Hildebrandt, BB 1980, 1687; Diebold, BB 1978, 858, die auch insoweit einen Steuerbescheid annehmen.

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