Rz. 30

Bis zur Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO musste der Arbeitgeber nach § 41b Abs. 2 S. 1 EStG a. F. für jeden Arbeitnehmer ein Ordnungsmerkmal bilden und verwenden, das nach bestimmten Regeln aus den persönlichen Daten des Arbeitnehmers, nämlich Name, Vorname und Geburtsdatum, abgeleitet wurde (eTIN – electronic Taxpayer Identification Number).[1] Nach Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO ist nunmehr jedoch diese anstelle des Ordnungsmerkmals zu verwenden. Lediglich wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitgeber nicht bekannt ist, muss er nach § 41b Abs. 2 EStG auch weiterhin ein Ordnungsmerkmal bilden. Die Identifikationsnummer bzw. das Ordnungsmerkmal dient der Zuordnung der Daten zu dem jeweiligen Arbeitnehmer; das jeweilige Kennzeichen ist sowohl auf der elektronischen LSt-Bescheinigung, die das FA erhält, als auch auf der für den Arbeitnehmer bestimmten LSt-Bescheinigung, enthalten. Der Arbeitnehmer muss die Identifikationsnummer bzw. das Ordnungsmerkmal bei der ESt-Erklärung angeben. Das ermöglicht die Zuordnung der Daten aus der elektronischen LSt-Bescheinigung zu dem jeweiligen Stpfl.

Rz. 31 einstweilen frei

 

Rz. 32

Aus Datenschutzgründen ist die Verwendung des Ordnungsmerkmals eingeschränkt. Es darf nur für die Zuordnung der Daten aus der LSt-Bescheinigung zu einem bestimmten Stpfl. und nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens genutzt werden (§ 41b Abs. 2 S. 3 EStG). Die Verknüpfung des Ordnungsmerkmals mit anderen Daten und Merkmalen des Stpfl. ist dadurch ausgeschlossen.

 

Rz. 32a

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 41b Abs. 2 S. 2 EStG das Ordnungsmerkmal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 41b Abs. 2a EStG). Dies gilt klarstellend auch für den Ausweis von Sozialleistungen gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Träger der Sozialleistungen.

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