Rz. 40

Der Arbeitgeber haftet für die ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG). Es handelt sich z. B. um den Fall, dass der Arbeitgeber die einbehaltene LSt zu hoch bescheinigt und damit eine zu hohe Erstattung an den Arbeitnehmer bei der Veranlagung bewirkt. Es muss sich nicht um eine strafrechtliche Verkürzung handeln.

 

Rz. 41

Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers kann ermessensfehlerhaft sein, z. B. wenn sein Verschulden gering oder die Unrichtigkeit offenkundig ist, sodass das FA diese hätte erkennen können (§ 42d EStG Rz. 27f.).

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