Rz. 1

§ 41c EStG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, einen unrichtigen LSt-Abzug nachträglich zu korrigieren. Diese Korrekturmöglichkeit greift sowohl bei rechtmäßigem Verhalten des Arbeitgebers ein (elektronische LSt-Abzugsmerkmale oder Bescheinigung mit Rückwirkung) als auch bei rechtswidrigem Verhalten (vorschriftswidriges Einbehalten der LSt); im letztgenannten Fall dient die Korrekturmöglichkeit auch der Vermeidung einer Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt für alle Fälle, in denen ein Arbeitgeber nach § 38 EStG zur Einbehaltung der LSt verpflichtet ist, also sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschr. stpfl. Arbeitnehmern. Die Vorschrift gehört zu den verfahrensrechtlichen Regelungen, die eine auf das Kj. bezogene richtige Besteuerung des Arbeitnehmers sicherstellen sollen, wenn der LSt-Abzug nicht zur richtigen Besteuerung führt. In diesen Zusammenhang sind auch die Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO, der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG und die Veranlagung nach § 46 EStG einzuordnen. Damit ist verfahrensrechtlich sichergestellt, dass Arbeitnehmer mit der richtigen, d. h. dem Gesetz entsprechenden Steuer herangezogen werden. Durchführungsregelungen enthalten die R 41c.1 bis 41c.3 LStR 2015.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch das G. v. 5.8.1974[1] eingeführt und seitdem durch folgende Gesetze geändert worden:

  • Durch G. v. 25.7.1988[2] wurde in Abs. 3, 4 der Ausdruck "Lohnzettel" gestrichen.
  • Durch G. v. 24.3.1999[3] wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift durch Ergänzung des Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung ab 1.1.1999 auf den durch eine rückwirkende Gesetzesänderung unrichtig gewordenen LSt-Abzug ausgedehnt.
  • Durch G. v. 23.10.2000[4] wurde in Abs. 3 der Verweis auf die Jahreslohnsteuertabelle gestrichen.
  • Durch G. v. 19.12.2000[5] wurde in Abs. 4 der Betrag von 20 DM in 10 EUR umgerechnet.
  • Durch G. v. 15.12.2003[6] wurde die Vorschrift an die Datenübermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung angepasst.
  • Durch G. v. 2.3.2009[7] ist in Abs. 1 ein S. 2 angefügt worden.
  • Durch G. v. 7.12.2011[8] wurde die Vorschrift an die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale angepasst.
  • Durch G. v. 25.7.2014[9] wurden in Abs. 3 die S. 4 bis 6 ergänzt und die Änderung des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber in dem dort genannten Ausnahmefall auch nach Übermittlung und Ausschreibung der LSt-Bescheinigung ermöglicht.
[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1999, 304.
[4] BStBl I 2000, 1428.
[5] BStBl I 2001, 3.
[6] BStBl I 2003, 710.
[7] BStBl I 2009, 434.
[8] BStBl I 2011, 1171.
[9] BStBl I 2014, 1126.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge