Rz. 26

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 2 EStG haftet ein Arbeitgeber für die LSt, die er beim LSt-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat. Der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG ist der letzte Abschnitt des LSt-Abzugsverfahrens. Er dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer auf möglichst einfache Weise die LSt zu erstatten, die infolge einer schwankenden Höhe des Arbeitslohns oder aufgrund einer Änderung der ELStAM zu viel einbehalten und abgeführt worden ist. Erstattet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dabei zu viel, so läuft dies letztlich auf das Gleiche hinaus, wie wenn der Arbeitgeber ursprünglich zu wenig einbehalten und abgeführt hätte. Der Vorgang steht damit einer vorschriftswidrigen Kürzung des Arbeitslohns i. S. v. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich.[1] Infolgedessen bestimmt § 42d Abs. 1 Nr. 2 EStG nur etwas, was ohnedies nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG rechtens wäre. Nr. 2 ist daher entbehrlich.[2] Die Nr. 2 ist nicht auf den LSt-Jahresausgleich durch das FA anwendbar.

[2] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 4.

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