Rz. 30a
Ob der Arbeitgeber allein nach § 42d Abs. 1 EStG oder neben ihm auch noch ein Dritter nach § 42d Abs. 9 EStG haftet, hängt davon ab, ob die LSt-Abzugspflicht allein den Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 EStG oder auch einen Dritten nach § 38 Abs. 3a EStG trifft, weil
- der Dritte sich gegen ihn richtende tarifvertragliche Geldansprüche des Arbeitnehmers erfüllt (§ 38 Abs. 3a S. 1 EStG) oder
- die LSt-Abzugspflichten auf den Dritten nach § 38 Abs. 3a S. 2 EStG übertragen worden sind.
Zur Haftung nach § 42d Abs. 9 EStG vgl. Rz. 129ff.[1]
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