Rz. 30a

Ob der Arbeitgeber allein nach § 42d Abs. 1 EStG oder neben ihm auch noch ein Dritter nach § 42d Abs. 9 EStG haftet, hängt davon ab, ob die LSt-Abzugspflicht allein den Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 EStG oder auch einen Dritten nach § 38 Abs. 3a EStG trifft, weil

Zur Haftung nach § 42d Abs. 9 EStG vgl. Rz. 129ff.[1]

[1] Wagner, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42d EStG Rz. 56.

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