Rz. 84

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ergibt sich aus seiner Überschrift, dem Adressaten und dem Tenor. Das sind hier die Bezeichnung als LSt-Haftungsbescheid, der Arbeitgeber als Haftungsschuldner, die zu entrichtende LSt-Haftungsschuld und der betreffende Zeitraum. Die erfassten Sachverhalte pflegt die Finanzverwaltung in eine Anlage zum Haftungsbescheid aufzunehmen, oder sie verweist zu diesem Zweck auf den LSt-Außenprüfungsbericht. Letzteres erscheint im Hinblick auf die Sachverhaltsbezogenheit eines LSt-Haftungsbescheids (Rz. 82) bedenklich[1], aber unschädlich. Denn zur Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts können auch seine Gründe herangezogen werden.

 

Rz. 84a

Nach einem ersten Haftungsbescheid kann das FA einen weiteren, ergänzenden Haftungsbescheid erlassen, wenn es aufgrund einer LSt-Außenprüfung einen neuen, zu einer LSt-Nachforderung führenden Lebenssachverhalt feststellt, der noch nicht Gegenstand des vorausgegangenen ersten Haftungsbescheids gewesen ist. Der Arbeitgeber kann dem nicht entgegenhalten, dass die LSt-Schuld bereits beim Erlass des ersten Haftungsbescheids bestanden habe. Denn in Bestandskraft erwächst nur der jeweilige, dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Lebenssachverhalt (vgl. auch die nachfolgende Rz. 85).[2]

[1] Thomas, DStR 1992, 896.

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