Rz. 91

Ein gegen den Arbeitgeber gerichteter LSt-Haftungsbescheid und ebenso ein gegen den Arbeitnehmer erlassener LSt-Nachforderungsbescheid können mit dem Einspruch und der Klage angefochten werden. Nur der Arbeitnehmer ist zu einem Rechtsmittel gegen den gegen ihn ergangenen Nachforderungsbescheid berechtigt. Einen gegen den Arbeitgeber erlassenen Haftungsbescheid können hingegen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer anfechten, Letzterer insoweit, als es um von ihm geschuldete LSt geht.[1] Dem Arbeitnehmer ist die Anfechtung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO möglich.[2] Ficht der Arbeitnehmer den Haftungsbescheid an, so ist der Arbeitgeber nach § 360 Abs. 3 AO, § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[3]

Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die LSt-Forderungen des FA keinen Widerspruch erhoben hat, sodass diese zur Tabelle festgestellt worden sind.[4]

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