Rz. 20

Zuständig für die LSt-Außenprüfung ist nach § 42f Abs. 1 EStG das Betriebsstätten-FA. Für die Durchführung der LSt-Außenprüfung ist damit das FA zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb oder Betriebsteil liegt, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (§ 41 Abs. 2 EStG).[1] § 42f Abs. 1 EStG tritt insoweit als Sonderregelung an die Stelle der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 195 S. 1 AO, die aufgrund des Fehlens einer allgemein für das LSt-Abzugsverfahren geltenden Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 17 ff. AO, §§ 41 ff. EStG ins Leere gehen würde. Nach § 195 S. 2 AO kann jedoch auch ein anderes FA mit der Durchführung der LSt-Außenprüfung beauftragt werden[2], da § 42f Abs. 1 EStG keine abschließende Sonderregelung der Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung enthält.[3] Darüber hinaus kann nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem FA die Zuständigkeit für LSt-Außenprüfungen für mehrere Finanzämter übertragen werden.[4] Eine Übertragung auf Betriebsprüfungsstellen der OFD ist weder nach § 195 S. 2 AO noch nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG zulässig.[5]

[3] Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42f EStG Rz. 9 und 18; Hummel, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 42f EStG Rz. A 7; Kalenberg/Heilgenberg, DB 1989, 900; a. A. Felix, DB 1989, 345; Felix, DB 1989, 902.
[4] FG Berlin-Brandenburg v. 2.4.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077, Rz. 23; Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42f EStG Rz. 9; s. BFH v. 13.11.2011, VI R 61/09, BFH/NV 2011, 883 zur Einrichtung einer Zentralen Außenprüfungsstelle Lohnsteuer (ZALSt).

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