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Zuständig für die LSt-Außenprüfung ist nach § 42f Abs. 1 EStG das Betriebsstätten-FA. Für die Durchführung der LSt-Außenprüfung ist damit das FA zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb oder Betriebsteil liegt, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (§ 41 Abs. 2 EStG).[1] § 42f Abs. 1 EStG tritt insoweit als Sonderregelung an die Stelle der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 195 S. 1 AO, die aufgrund des Fehlens einer allgemein für das LSt-Abzugsverfahren geltenden Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 17 ff. AO, §§ 41 ff. EStG ins Leere gehen würde. Nach § 195 S. 2 AO kann jedoch auch ein anderes FA mit der Durchführung der LSt-Außenprüfung beauftragt werden[2], da § 42f Abs. 1 EStG keine abschließende Sonderregelung der Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung enthält.[3] Darüber hinaus kann nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem FA die Zuständigkeit für LSt-Außenprüfungen für mehrere Finanzämter übertragen werden.[4] Eine Übertragung auf Betriebsprüfungsstellen der OFD ist weder nach § 195 S. 2 AO noch nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG zulässig.[5]
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