Rz. 29

Die LSt-Außenprüfung kann auch bei einem Dritten durchgeführt werden, der nach § 38 Abs. 3a EStG die Pflichten des Arbeitgebers hat. Nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG hat derjenige, gegen den sich tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers richten und der diese Ansprüche in Geld erfüllt, ohne Arbeitgeber zu sein, die Pflichten eines Arbeitgebers. Außerdem kann das FA nach § 38 Abs. 3a S. 2 und 3 EStG zulassen, dass ein Dritter die Pflichten des Arbeitgebers in eigenem Namen erfüllt. Für diese Fälle regelt § 42f Abs. 3 S. 1 EStG die Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung. Der Dritte ist in den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG für die LSt-Außenprüfung wie ein Arbeitgeber zu behandeln; die Zulässigkeit der Prüfung richtet sich nach § 193 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 AO (Rz. 10f.).

 

Rz. 30

Für die LSt-Außenprüfung bei dem Dritten ist nach § 42f Abs. 3 S. 1 EStG das Betriebsstätten-FA des Dritten zuständig; dieses an sich zuständige FA kann auch gem. § 195 S. 2 AO ein anderes FA mit der Durchführung der LSt-Außenprüfung beauftragen (Rz. 20).[1]

 

Rz. 31

In den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ist es zweckmäßig, die LSt-Außenprüfung beim Dritten durchzuführen, da dieser die Pflichten des Arbeitgebers hat bzw. im eigenen Namen erfüllt. Neben dem Dritten bleibt aber auch der Arbeitgeber verpflichtet, eine LSt-Außenprüfung zu dulden. Dadurch kann geprüft werden, ob neben der Lohnzahlung durch den Dritten auch der Arbeitgeber noch Lohnbestandteile ausgezahlt und den Steuerabzug insoweit vorschriftsmäßig vorgenommen hat. Der Dritte und der Arbeitgeber sind nach § 42f Abs. 3 S. 2 EStG in gleicher Weise zur Mitwirkung an der LSt-Außenprüfung verpflichtet, deren Umfang sich nach § 200 AO richtet (Rz. 22). Für den Arbeitgeber gilt die Mitwirkungspflicht sowohl für die gegen ihn gerichtete als auch für die gegen den Dritten gerichtete LSt-Außenprüfung. Für die LSt-Außenprüfung gegen den Dritten besteht die Bedeutung der Mitwirkungspflicht darin, dass der Arbeitgeber möglicherweise Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers kennt, die dem Dritten bei der Lohnzahlung nicht oder nicht vollständig bekannt sind.

[1] Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42f EStG Rz. 25; Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge