Rz. 50

Gewährt der Arbeitgeber einen sonstigen Bezug und hat der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen bezogen, so kann die Besteuerung des sonstigen Bezugs schwierig sein, da dabei der (voraussichtliche) Jahresarbeitslohn zugrunde zu legen ist. Legt der Arbeitnehmer die LSt-Bescheinigungen der früheren Dienstverhältnisse nicht vor, so kennt der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus den früheren Dienstverhältnissen nicht und kann ihn daher bei der Berechnung der LSt für den sonstigen Bezug nicht einbeziehen. Nach § 39b Abs. 3 S. 2 EStG hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall bei der Berechnung der LSt für den sonstigen Bezug zu unterstellen, dass der aus den früheren Dienstverhältnissen bezogene Arbeitslohn dem laufenden Arbeitslohn des Monats der Zahlung des sonstigen Bezugs entspricht, der entsprechend der Dauer der früheren Dienstverhältnisse hochzurechnen ist. In diesem Fall ist im Lohnkonto der Buchstabe "S" einzutragen (§ 41 Abs. 1 S. 6 EStG).[1] Bei Anwendung des § 39b Abs. 3 S. 2 EStG zur Berücksichtigung des Arbeitslohns aus den früheren Dienstverhältnissen kann der LSt-Abzug für den sonstigen Bezug zu hoch oder zu niedrig sein. Daher hat nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG eine Amtsveranlagung des Arbeitnehmers zu erfolgen.

[1] Der in § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG enthaltene fehlerhafte Verweis ist durch G. zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266 korrigiert worden, vgl. BT-Drs. 18/1529, 59.

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