4.2.1 Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG

 

Rz. 74

Nach § 46 Abs. 3 EStG ist in allen Fällen der Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 EStG ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen ein LSt-Abzug nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 EUR betragen. § 46 Abs. 3 EStG ist damit sowohl bei den Amtsveranlagungen (Nr. 1 bis 7) als auch bei der Antragsveranlagung (Nr. 8) anzuwenden.

4.2.2 Härteausgleich gem. § 46 Abs. 5 EStG (§ 70 EStDV)

 

Rz. 75

Der Härteausgleich gem. § 46 Abs. 5 EStG gilt lediglich für die Fälle, in denen eine Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen ist. Demgegenüber kommt in den Fällen, in denen der Stpfl. nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG zu veranlagen ist, nur ein Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG in Betracht. Denn in diesen Fällen belaufen sich die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden, auf höchstens 410 EUR.

 

Rz. 76

§ 46 Abs. 5 EStG verweist zur Durchführung des Härteausgleichs auf § 70 EStDV. Dieser sieht eine stufenlose Minderung des Abzugsbetrags von 409 EUR bis auf 0 EUR in dem Bereich vor, in dem sich die Einkünfte, von denen ein LSt-Abzug nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden, insgesamt auf einen Betrag zwischen 411 EUR und 820 EUR belaufen. Die Einkünfte müssen aber zur Bemessungsgrundlage für den Härteausgleich gehören (Rz. 78ff.).

4.2.3 Kein Härteausgleich beim Progressionsvorbehalt

 

Rz. 77

Ein Härteausgleich durch Abzug eines Betrags von den Einkünften oder Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kommt nicht in Betracht (Rz. 78).

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