Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.2.5.1 Allgemeines
Rz. 287
§ 49 Nr. 5 EStG enthält die Regelung, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die beschr. Steuerpflicht fallen. Es fallen nur solche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die beschr. Steuerpflicht, die eine besonders enge Verbindung zum Inland aufweisen. Deutlich wird dies aus § 49 Nr. 5 Buchst. c EStG, wonach ein dinglicher Bezug zum Inland bestehen muss, um die beschr. Steuerpflicht zu begründen. Bezüge, die in Nr. 5 nicht in Bezug genommen worden sind. werden nicht von der beschr. Steuerpflicht erfasst. Dies betrifft Diskontbeträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG).
Rz. 287a
Bei Kapitalvermögen wird die Steuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht durch KapESt-Abzug erhoben, der abgeltende Wirkung hat. Hierzu sowie zur Einschränkung der Abgeltungswirkung vgl. § 50 Abs. 2 EStG (§ 50 EStG Rz. 92ff.). Betriebsausgaben oder Werbungskosten können daher nicht abgezogen werden, wenn es nicht zu einer Veranlagung kommt. Im Rahmen der beschr. Steuerpflicht ist auch der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG anzuwenden, da die Anwendung dieser Vorschrift in § 50 Abs. 1 EStG nicht ausgeschlossen ist. Außerhalb einer Veranlagung kann diese Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden, da ein Freistellungsauftrag nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nur von unbeschränkt stpfl. Gläubigern erteilt werden kann.
Rz. 288
In den DBA wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) des Empfängers der Kapitaleinkünfte zugewiesen. Der Ansässigkeitsstaat des Leistenden (Quellenstaat) hat häufig (insbesondere bei Dividenden) das Recht zur Erhebung einer Quellensteuer (KapESt). Die Doppelbesteuerung wird dann durch die Anrechnungsmethode vermieden. Trotz Quellensteuerabzugs entsteht eine Steuer aber nur, wenn der Empfänger der Kapitalerträge nach Nr. 5 der beschr. Steuerpflicht unterliegt. Ist das nicht der Fall, ist eine trotzdem erhobene Quellensteuer zu erstatten (zur KapESt bei beschr. Steuererpflicht vgl. § 50 EStG Rz. 96).
2.2.5.2 Kapitaleinkünfte bei Ansässigkeit des Schuldners im Inland bzw. bei Tafelgeschäften, Nr. 5 Buchst. a
2.2.5.2.1 Voraussetzung der Steuerpflicht (Inlandsbezug)
Rz. 289
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG ist der umfangreichste der Einzeltatbestände der Nr. 5. Von der beschr. Steuerpflicht werden, bei Ansässigkeit des Schuldners im Inland, folgende Sachverhalte erfasst:
Ab 2002 ist die beschr. Steuerpflicht ausgedehnt worden auf die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, also auf Leistungen von KSt-Subjekten, die keine Kapitalgesellschaften und keine Genossenschaften sind (z. B. Vereine). Solche Leistungen kommen selten vor, sollen aber, wenn sie vorgenommen werden, der beschr. Steuerpflicht unterliegen.
Rz. 289a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG enthält neben der Aufzählung, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d.§ 20 Abs. 1 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen, den Inlandsbezug als Voraussetzung der beschr. Steuerpflicht. Dieser Teil der Vorschrift ist durch G. v. 12.12.2019 um den Doppelbuchst. bb) erweitert und neu gegliedert worden.
Rz. 290
Voraussetzung für die Begründung der beschr. Steuerpflicht ist bei Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 EStG ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa) EStG, dass der Leistende der Kapitalerträge (Schuldner) im Inland ansässig ist. Unter Ansässigkeit ist dabei Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland zu verstehen. Es genügt, wenn der Schuldner einen dieser 3 Tatbestände erfüllt. Zu den Begriffen Wohnsitz, Geschäftsleitung und Sitz vgl. §§ 8, 10 und 11 AO. Hat der Schuldner lediglich seinen ständigen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, reicht dies als Anknüpfungspunkt für die beschr. Steuerpflicht nicht aus.
Rz. 291
Bei mehreren Schuldnern, die Gesamtschuldner sind, genügt es für die beschr. Steuerpflicht aller Zahlungen, dass nur ein Gesamtschuldner im Inland ansässig ist. Ist dies der Fall, unterliegen auch die Zahlungen der nicht im Inland ansässigen Schuldner der beschr. Steuerpflicht. Bei Teilschulden kommt es dagegen auf die Ansässigkeit gerade des Teilschuldners an, der zahlt.
Rz. 292
Bei Haftung für eine fremde Schuld (z. B. Bürgschaft) kommt es auf die Ansässigkeit des Schuldners, nicht des Haftenden (Bürgen) an. Ist der Schuldner im Inland ansässig, der Haftende im Ausland, unterliegen die Zahlungen auch dann der beschr. Steuerpflicht, wenn sie der Haftende zahlt. Im umgekehrten Fall unterliegen die Zahlungen auch dann nicht der beschr. Steuerpflicht, wenn sie der im Inland ansässige Bürge zahlt, wenn der Schuldner im Ausland ansässig ist.
Rz. 292a
Durch G. v. 12.12.2019 ist ein neuer Inlandsbezug für Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG eingeführt worden. Die Neuregelung gilt nach Art. 39 Abs. 2 des G. v. 12.12.2019 ab 1.1.2...