Rz. 405

Unter die beschr. Steuerpflicht fallen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch die in § 22 Nr. 4 EStG genannten Abgeordnetenbezüge. Zum Umfang dieser Bezüge § 22 EStG Rz. 182ff. Ein besonderer Anknüpfungstatbestand an das Inland ist nicht vorgesehen. Es genügt, dass die Bezüge aufgrund der entsprechenden inländischen Gesetze gezahlt werden. Nach den DBA fallen die Vergütungen regelmäßig unter Art. 21 OECD-MA. Die Besteuerung erfolgt daher durch den Wohnsitzstaat. Ein Steuerabzug ist nicht vorgesehen. Die Besteuerung erfolgt durch Veranlagung.

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