Rz. 406

Der Tatbestand erfasst die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Formulierung des § 22 Nr. 3 EStG ist sehr weit und umfasst jedes mit Einkunftserzielungsabsicht vorgenommene Handeln, Tun oder Unterlassen (hierzu § 22 EStG Rz. 166).Zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten bestimmt § 22 Nr. 3 EStG, dass keine sonstigen Einkünfte i. d. S. vorliegen, wenn die Einkünfte unter die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG oder nach § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG fallen. Soweit dies erfüllt ist, liegen schon dem Grunde nach keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist diese Abgrenzung jedoch nicht anzuwenden. Sonstige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG liegen daher auch dann vor, wenn dies nach § 22 Nr. 3 EStG wegen der dort geregelten Abgrenzung nicht der Fall ist. Stattdessen enthält § 49 Nr. 9 EStG eine eigene Regelung zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten. Nach Halbs. 2 ist der Tatbestand des § 49 Nr. 9 EStG subsidiär gegenüber den Tatbeständen des § 49 Nr. 1–8 EStG. Durch diese eigenständige Abgrenzungsregelung und die weite Fassung des § 22 Nr. 3 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG wird sichergestellt, dass alle mit Einkunftserzielungsabsicht erzielten Erträge unter einen der Tatbestände des § 49 Abs. 1 EStG fallen und daher inländische Einkünfte sind. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist somit ein Auffangtatbestand. Es sollen mit dieser Vorschrift Lücken geschlossen werden, die bei den Tatbeständen der Nr. 1–8 entstanden sind. Daher ist der Tatbestand der Nr. 9 subsidiär. Nach dem letzten Halbsatz der Nr. 9 greift dieser Tatbestand nur ein, soweit die fraglichen Einkünfte nicht unter einen anderen Tatbestand fallen. Andererseits soll Nr. 9 jedoch auch dann eingreifen, wenn die Einkünfte bei Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG unter eine andere Einkunftsart fallen würden, dies bei § 49 EStG aber nicht möglich ist, weil diese andere Einkunftsart nicht unter die beschr. Steuerpflicht fällt.

 

Rz. 407

Dem Umfang nach ist § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist aber auf bestimmte, unter § 22 Nr. 3 EStG fallende Einkünfte beschränkt. Erfasst werden nur Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen (d. h. einzelner Sachen, nicht von Sachgesamtheiten) oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Dieser letztere Tatbestand bildet den Schwerpunkt der Vorschrift. Da nur die Nutzung erfasst wird, ist die Besteuerung der Veräußerung der Substanz ausgeschlossen.[1] Das entspricht der zu § 22 Nr. 3 EStG entwickelten Rspr. (§ 22 EStG Rz. 172).

 

Rz. 408

Die Vorschrift ist durch G. v. 19.12.2008[2] auf sonstige Einkünfte aus unterhaltenden Darbietungen ausgedehnt worden. Diese Neuregelung ist ab Vz 2009 anzuwenden.

 

Rz. 409

Da nicht alle unter § 22 Nr. 3 EStG fallenden Einkünfte erfasst werden, sondern nur bestimmte, unterliegt die Stillhalterprämie aus Optionsgeschäften, soweit sie unter § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen ist, nicht der beschr. Steuerpflicht nach Nr. 9.[3]

[1] FG München v. 25.10.1989, I 279/84 E, EFG 1990, 242, wonach Vergütungen für ein kaufähnliches Leasing nicht unter Nr. 9 fallen.
[2] BStBl I 2009, 74.
[3] Dreyer/Broer, RIW 2002, 216.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge