Rz. 410

Ab Vz 2009 erfasst der Tatbestand der Nr. 9 Einkünfte aus unterhaltenden Darbietungen (Rz. 131). Regelungsgrund war, dass Einkünfte aus Talkshows und ähnlichen Darbietungen, an denen Künstler und Sportler teilnehmen, nicht als künstlerische oder sportliche Darbietungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG eingeordnet werden konnten.[1] Der Gesetzgeber hat daher den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sowie den Auffangtatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG um die "unterhaltenden Darbietungen" erweitert.[2] Die Einkünfte unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug von 15 %.

 

Rz. 411

Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht ist, dass die Darbietung "inländisch" ist. Das ist der Fall, wenn sie physisch im Inland erfolgt. Die Darbietung muss also im Inland "ausgeübt" werden i. S. d. Ausführungen in Rz. 139. Anders als der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG werden im Ausland ausgeübte, aber im Inland verwertete unterhaltende Darbietungen nicht erfasst.

[1] BR-Drs. 545/08, 88.
[2] Zum Begriff der "Darbietung" wird auf Rz. 137, zum Begriff der "Unterhaltung" wird auf Rz. 132 verwiesen.

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