Rz. 54

Im Rahmen der beschr. Steuerpflicht können der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG), ausländische Steuern, die von der Bemessungsgrundlage abzusetzen sind (§ 34c Abs. 2, 3 EStG), und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG abgezogen werden. Nicht absetzbar ist dagegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Dieser Abzugsbetrag beruht auf dem subjektiven Nettoprinzip; es ist deshalb nicht europarechtswidrig, dass er nur im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht angesetzt werden kann (Rz. 11).

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