Rz. 117

Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG ist auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG die Abgeltungswirkung ausgeschlossen, Diese Vorschrift ist durch G. v. 19.12.2008[1] eingefügt worden und nach Art. 39 Abs. 8 dieses Gesetzes ab dem 1.1.2009 anzuwenden.

 

Rz. 118

Es handelt sich um die Fälle, in denen während eines Kj., d. h. eines Vz, sowohl unbeschränkte als auch beschr. Steuerpflicht bestanden hat. Erfasst wird sowohl der Wechsel von der unbeschränkten zur beschr. Steuerpflicht als auch der umgekehrte Wechsel. Nach § 2 Abs. 7 S. 3 EStG hat in diesem Fall eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht zu erfolgen, in die die während der Zeit der beschr. Steuerpflicht erzielten Einkünfte einzubeziehen sind, die allerdings weiterhin nach den Grundsätzen der beschr. Steuerpflicht besteuert werden. Mit dieser Regelung ist eine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nicht vereinbar. Da ohnehin eine Veranlagung erfolgen muss, würde die Abgeltungswirkung nicht zu einer Verfahrenserleichterung führen. Dann kann auf die Abgeltungswirkung verzichtet, und die Steuer exakt nach den bei dem Stpfl. vorliegenden Besteuerungsgrundlagen berechnet werden.

[1] BStBl I 2009, 74.

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