Rz. 139

§ 50d Abs. 8 S. 2 EStG enthält eine Regelung über die Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die erforderlichen Nachweise (Verzicht des ausl. Staats auf das Besteuerungsrecht; Entrichtung der ausl. Steuer) erst nach Wirksamwerden der inländischen Steuerfestsetzung, die die ausl. Einkünfte einbezieht, erbracht werden. In diesem Fall ist die Steuerfestsetzung zu ändern und die ausl. Einkünfte sind aus der Steuerfestsetzung auszuscheiden. Es handelt sich bei § 50d Abs. 8 S. 2 EStG um eine eigenständige Änderungsvorschrift, die §§ 173ff. AO als lex specialis verdrängt. Insbesondere ist der später erbrachte Nachweis kein Ereignis mit Rückwirkung, sodass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht unmittelbar anwendbar ist; dies ergibt sich auch aus § 175 Abs. 2 S. 2 AO.[1] Auf diese Änderung ist jedoch § 175 Abs. 1 S. 2 AO entsprechend anwendbar. Danach beginnt die Festsetzungsfrist, wie bei einem rückwirkenden Ereignis, erst mit Ablauf desjenigen Kj., in dem die Nachweise vollständig erbracht worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Jahrs, in dem die ausl. Besteuerung erfolgte.[2] Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Frist für die Erbringung der Nachweise nicht besteht; sie können auch mehrere oder viele Jahre nach dem Besteuerungszeitraum erbracht werden. Der dann notwendigen Änderung der Steuerfestsetzung stehen weder die Bestandskraft noch die Festsetzungsverjährung entgegen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Stpfl. eine Doppelbesteuerung durch Erbringen der Nachweise jederzeit vermeiden kann.

 

Rz. 140

Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist der an den Arbeitnehmer zurückzuzahlende Steuerbetrag nach § 233a Abs. 1, 2 und 3 AO zu verzinsen. Die einschränkende Regelung der Verzinsung bei Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses nach § 233a Abs. 2a AO ist nicht anzuwenden, da die Änderung der Steuerfestsetzung nicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erfolgt.

[2] A. A. Holthaus, IStR 2004, 16.

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