Rz. 273

Die Vorschrift ist als § 50d Abs. 1 S. 11 EStG durch G. v. 26.6.2013[1] eingeführt worden. Die Regelung gilt nach § 52 Abs. 59a S. 7 EStG für Zahlungen, die nach dem 30.6.2013 erfolgen. Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Regelung unverändert in § 50d Abs. 11a EStG übertragen.[2] § 50d Abs. 11a EStG ist nach Art. 15 AbzStEntModG am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Tag der Verkündung war der 8.6.2021. Die Vorschrift ist also am 9.6.2021 in Kraft getreten. Probleme hinsichtlich des Zeitpunktes des Inkrafttretens dürfte es nicht geben, da die Vorschrift wortgleich mit § 50d Abs. 1 S. 11 EStG ist. Allerdings ergibt sich nach der hier vertretenen Ansicht eine Erweiterung der Vorschrift auf das Veranlagungsverfahren; hierzu Rz. 277.

[1] BStBl I 2013, 802.
[2] G. v. 5.6.2021, BGBl. I 2021, 1259 – AbzStEntModG.

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