Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 7
Im Gegensatz zu den sehr allgemein gehaltenen Ermächtigungen der Nr. 1 enthält Nr. 2 eine Vielzahl von konkreten Einzelermächtigungen. Diese Einzelermächtigungen und die sie ausfüllenden Vorschriften der EStDV sind überwiegend aus wirtschaftspolitischen Gründen geschaffen worden.
Buchst. a (Übergangsregelung bei Aufhebung oder Änderung von Vorschriften): Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht genutzt.
Buchst. b (Preissteigerungsrücklage): Die Ermächtigung wurde gestrichen.
Buchst. c (steuerbegünstigte Zwecke): Nachdem die wesentlichen Regelungen über die Abzugsfähigkeit von Spenden und Beiträge in § 10b EStG übernommen worden sind, erfasst die Ermächtigung nur noch die Regelung über den Nachweis der Zuwendungen. Die Ermächtigung ist in § 50 EStDV genutzt worden.
Buchst. d (Steuersicherung bei Arbeitnehmerüberlassung): Die Ermächtigung wurde noch nicht genutzt. Früher enthielt Buchst. d die Ermächtigung für die Vergünstigung freier Erfinder.
Buchst. e (Vergünstigung für Arbeitnehmererfindungen): Die Vorschrift wurde gestrichen.
Buchst. f (Vergünstigung für Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge): Die Vorschrift wurde gestrichen.
Buchst. g (abweichende Vorauszahlungstermine): Die Ermächtigung wurde gestrichen.
Buchst. h (private Krankenanstalten): Die Vorschrift wurde gestrichen.
Buchst. i (Landarbeiterwohnungen usw.): Die Ermächtigung wurde gestrichen.
Buchst. k (Land- und Forstwirtschaft): Die Ermächtigung wurde gestrichen.
Buchst. l (Abwasseranlagen): Die Vorschrift wurde gestrichen.
Buchst. m (Importwarenabschlag): Die Vorschrift wurde wegen Zeitablaufs durch Gesetz v. 24.3.1999 gestrichen.
Buchst. n (Sonderabschreibungen im Kohle- und Erzbergbau): Die Vorschrift wurde durch § 81 EStDV genutzt.
Buchst. o (Anlagen zur Verhinderung der Luftverschmutzung): Die Vorschrift wurde gestrichen.
Buchst. p (AfA für bestimmte, nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter): Die Vorschrift wurde durch § 11d EStDV genutzt.
Buchst. q (Energiesparende Heizsysteme bei Vermietung und Verpachtung): Die Vorschrift wurde in § 82a EStDV genutzt.
Buchst. r (Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes bei Gebäuden): Die Vorschrift wurde durch § 82b EStDV genutzt.
Buchst. s (Förderung von Investitionen durch Abzug von der ESt): Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht genutzt. Eine entsprechende Ermächtigung enthält § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KStG.
Buchst. t (Vollblutzucht): Die Vorschrift wurde gestrichen.
Buchst. u (Sonderabschreibung bei Wirtschaftsgütern der Forschung und Entwicklung): Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht ausgenutzt.
Buchst. v (Anlagen gegen Lärm und Erschütterung): Die Ermächtigung wurde gestrichen.
Buchst. w (Schiffe und Luftfahrzeuge): Die Vorschrift wurde durch § 82f EStDV genutzt.
Buchst. x (Städtebauförderung): Die Vorschrift wurde durch § 82g EStDV genutzt. Die Ermächtigung ist durch § 7h und § 10f EStG ersetzt worden.
Buchst. y (Baudenkmäler): Die Vorschrift wurde durch § 82i EStDV genutzt. Für nach dem 31.12.1990 abgeschlossene Maßnahmen gelten §§ 7i und 10f EStG.
Buchst. z (Lifo-Verfahren bei bestimmten Edelmetallen): Die Vorschrift wurde gestrichen.