Rz. 8

Abs. 1 Nr. 3 zählt die Ermächtigungen auf, die in anderen Vorschriften des EStG enthalten sind. Die eigentliche Ermächtigung zum Erlass der jeweiligen Rechtsverordnung ist in den in Nr. 3 aufgeführten Vorschriften enthalten; insoweit hat Nr. 3 nur den Charakter einer Aufzählung aus Gründen der Vollständigkeit. Die jeweilige Ermächtigungsvorschrift regelt regelmäßig nur, dass eine Rechtsverordnung mit einem bestimmten Inhalt ergehen kann, nicht, wer diese Ermächtigung in Anspruch nehmen darf. Diese ergänzende Regelung trifft § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG; die jeweiligen Ermächtigungen dürfen daher von der Bundesregierung ausgeübt werden; die Zustimmung des Bundesrats ist erforderlich.

 

Rz. 9

Die Kommentierung erfolgt bei den jeweiligen von § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Bezug genommenen Vorschriften.

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