Rz. 38

Abs. 13 enthält die Übergangsregelung zum Wegfall der steuerlichen Anerkennung der Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Diese Rück

stellungen können nicht mehr neu gebildet werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, i. d. R. also ab Vz 1997. Für abweichende Wirtschaftsjahre bedeutet dies, dass die Rückstellungen bereits für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 nicht mehr neu gebildet werden können, und zwar auch dann nicht, wenn der der Rückstellung zugrunde liegende Sachverhalt noch im Kj. 1996 verwirklicht worden ist. Gebildete Rückstellungen sind über 6 Jahre mit 25 % bzw. 15 % aufzulösen.

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