Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbau von Drohverlustrückstellungen nach § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 nur bei handelsrechtlich zulässigen Drohverlustrückstellungen. Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids für 1997
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung in § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 erfasst nur solche Drohverlustrückstellungen, die nicht schon handelsrechtlich –beispielsweise wegen Abwicklung der zugrunde liegenden Geschäfte– aufzulösen sind. Dies ergibt sich aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG.
Normenkette
EStG 1997 § 52 Abs. 6a S. 2, § 5 Abs. 1, 4a; EStG 1999 § 52 Abs. 13; HGB § 249; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des geänderten Körperschaftsteuerbescheids für 1997 vom 21. Mai 2002 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 81.226,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin –Ast.– in der Handelsbilanz zum 31. Oktober 1996 gebildete Rückstellungen für drohende Verluste aus zum 31. Oktober 1996 noch schwebenden, aber zum 31. Oktober 1997 bereits abgewickelten Geschäften in der Steuerbilanz zum 31. Oktober 1997 zu Recht unter Berufung auf § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 in Höhe von 75 v.H. der in der Bilanz zum 31. Oktober 1996 angesetzten Beträge weitergeführt hat.
Die Ast. ist ein …-Handelsunternehmen und hatte ab dem 01. November 1994 abweichende, jeweils vom 01. November bis zum 31. Oktober des Folgejahrs laufende Wirtschaftsjahre (Sonderakten ‚Bilanzen ab 1992’). Sie bildet in ihren Handelsbilanzen Jahr für Jahr eine größere Position „Drohverlustrückstellungen” für Risiken aus diversen …-Kontrakten. In der Bilanz auf den 31. Oktober 1996 belief sich der hierfür angesetzte Betrag auf 5.695.900,– DM.
Im Hinblick auf die seit dem Veranlagungszeitraum 1997 gültige, durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform eingeführte Regelung in § 5 Abs. 4a EStG – darin heißt es wörtlich: „Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.” – wies die Ast. für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 Drohverlustrückstellungen, die sie in ihrer Handelsbilanz zum 31. Oktober 1997 neu gebildet hatte, nicht auch in ihrer Steuerbilanz zum 31. Oktober 1997 aus. Allerdings wies sie – unter Berufung auf § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 – in ihren Steuerbilanzen zum 31. Oktober 1997, zum 31. Oktober 1998 und zum 31. Oktober 1999 die in ihrer Handelsbilanz zum 31. Oktober 1996 mit 5.695.900,– DM angesetzten Drohverlustrückstellungen in abnehmendem Umfang von 75 v.H. zum 31. Oktober 1997 (= 4.271.925,– DM), 45,23 v.H. zum 31. Oktober 1998 (= 2.576.400,– DM) und 45 v.H. zum 31. Oktober 1999 (= 2.563.155,– DM) aus, d. h., sie löste die in ihrer Handelsbilanz zum 31. Oktober 1996 mit 5.695.900,– DM angesetzten Drohverlustrückstellungen in ihrer Steuerbilanz zum 31. Oktober 1997 mit 25 v.H. und in ihren Steuerbilanzen der beiden Folgejahre mit jeweils mindestens weiteren 15 v.H. auf. In ihren beim Antragsgegner –Ag.– mit den Steuerbilanzen zum 31. Oktober 1997, zum 31. Oktober 1998 und zum 31. Oktober 1999 eingereichten „Erläuterungen der Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz” machte sie dies jeweils dadurch kenntlich, dass sie unter der Überschrift „Sonstige Rückstellungen” jeweils folgendes mitteilte:
„Sonstige Rückstellungen |
|
gemäß Handelsbilanz |
…,… [DM] |
abzüglich gebildete Rückstellungen drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
…,… [DM] |
zuzüglich zu bildende Rückstellungen drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
…,… [DM] |
|
…,… [DM] „ |
Der zu den Zeilen „zuzüglich zu bildende Rückstellungen drohende Verluste aus schwebenden Geschäften” ausgewiesene Betrag lautete zum 31. Oktober 1997 4.271.925,– DM, zum 31. Oktober 1998 2.576.400,– DM und zum 31. Oktober 1999 2.563.155,– DM. Die gleichen Beträge erscheinen jeweils zu den Zeilen „zuzüglich aufgrund Übergangsregelung beizubehaltende Rückstellung drohende Verluste aus schwebenden Geschäften” unter der Überschrift „Sonstige betriebliche Aufwendungen” in den mit den Steuerbilanzen zum 31. Oktober 1997, zum 31. Oktober 1998 und zum 31. Oktober 1999 beim Ag. eingereichten „Erläuterungen der Abweichungen zwischen Gewinn- und Verlustrechnung und steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung”. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den vom Ag. geführten Sonderakten ‚Bilanzen ab 1992’ enthaltene „Steuerbilanz mit steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Oktober 1997” sowie die in den vom Ag. geführten Sonderakten ‚Bilanzen ab 1998’ enthaltene „Steuerbilanz mit steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Oktober 1998” und „Steuerbilanz mit steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Oktober 1999” verwiesen.
Bei der von der Ast. als „Übergangsregelung” bezeichneten Regelung handelt es sich um § 52 Abs. 6a EStG 1997 (= § 52 Abs. 13 EStG 1999), der in seinem Satz 2 den Abbau von am Schluss des letzten vor dem 01. Januar 1997 endenden Wir...