Rz. 42

Abs. 15a betrifft die Einführung der elektronischen Bilanz nach § 5b EStG. Die an sich für das Jahr 2011 vorgesehene erstmalige Anwendung der Vorschrift ist durch Rechtsverordnung des BMF aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG v. 20.12.2010[1] bis zum Jahr 2012 verschoben worden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanzdaten in elektronischer Form an das FA übermitteln. Für das Jahr 2012 kann der Abschluss noch auf Papier übersandt werden. Dies ist durch eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung gedeckt.

[1] BGBl I 2010, 2135

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge