Rz. 76
Die Nummerierung als Abs. 24a ist aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren doppelt vorhanden.
Rz. 77
Abs. 24a i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2009[1] regelt in
- S. 1, dass die KiSt auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer des § 32d EStG unterlegen haben, nicht abzugsfähig ist. Dies gilt erstmals ab Vz 2011 (§ 10 EStG Rz. 117);
- S. 2 die Erweiterung des Abzugs von Betreuungsaufwendungen für ein behindertes Kind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor der Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist;
- S. 3 die Anwendung des auf 6.000 EUR Höchstbetrag angehobenen Sonderausgabenabzugs für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG ab Vz 2012.
Rz. 78
Abs. 24a i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[2] enthält die Übergangsregelung für die Abzugsfähigkeit privater Schulgeldzahlungen. Dies gilt erstmals für den Vz 2008. Für Schulgeldzahlungen an Privatschulen im EU- und EW-Ausland gilt die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungen (§ 10 EStG Rz. 169).
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