Sonderausgabenabzug von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule

Das Gericht stellte klar: Ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG für Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz scheidet regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA) aus, wenn das Kind altersbedingt noch keiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht in Deutschland unterliegt.
Schulgeldzahlungen für eine Privatschule
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Steuerpflichtige ist deutscher Staatsbürger und wohnt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen, geboren 2008 bzw. 2016, in der Schweiz. Der Steuerpflichtige wurde im Streitjahr 2020 in Deutschland einzeln veranlagt. Nach dem Schulgesetz des Wohnsitzkantons werden die Kinder mit dem Beginn jedes Schuljahres schulpflichtig, wenn sie bis zum vorangegangenen 31. Juli das 5. Altersjahr begonnen haben. Für das 2016 geborene Kind machte der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung für 2020 Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den steuermindernden Abzug mit der Begründung ab, es handele sich um eine private Schule, deren Sitz sich nicht im EU/EWR-Raum befinde.
Voraussetzungen für den Abzug von Sonderausgaben
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, Entgelt für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, entrichtet. Satz 2 der Vorschrift setzt weiter voraus, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Diese Voraussetzung war im Streitfall ersichtlich nicht erfüllt.
Ein Sonderausgabenabzug ergab sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Verbindung mit dem FZA. Das FZA untersagt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung durch den Herkunftsstaat allein wegen des Wohnsitzwechsels in den Aufnahmestaat. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Dem Argument des Steuerpflichtigen, er hätte das in Frage stehende Schulgeld „ohne jeden Zweifel“ nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich geltend machen können, wenn er und seine Familie also in Deutschland ansässig geblieben wären und das Kind im Streitjahr eine anerkannte Privatschule in Deutschland besucht hätte, folgte das FG nicht. Denn der Anerkennung der Sonderausgaben im Streitjahr 2020 hätte in dieser (innerdeutschen) Konstellation (Wohnsitz ausschließlich in Deutschland, Schulbesuch in Deutschland) entgegengestanden, dass das Kind zu dieser Zeit noch nicht in Deutschland schulpflichtig war. Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt jedoch regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht.
Keine Anerkennung von Sonderausgaben
Da keinerlei Zweifel daran bestanden, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf das an eine in der EU bzw. dem EWR-Raum belegene Privatschule gezahlte Schulgeld mit dem FZA vereinbar ist, war das FG auch nicht verpflichtet, diese Rechtsfrage dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV (früher Art. 234 EG) vorzulegen. Die Revision wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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