Rz. 82

Nach Abs. 24e S. 1 sind die Regelungen aus dem Gesetz v. 14.7.2000[1] auf Zuwendungen nach dem 31.12.1999 anzuwenden.

 

Rz. 83

Abs. 24e S. 2–3 enthält die Übergangsregelung zur Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz v. 10.10.2007[2]. Die Erweiterung des Abzugs von Spenden und Beiträgen einschließlich der neuen Höchstbeträge, aber auch der Wegfall des Großspendenabzugs und des besonderen Abzugs für Beiträge an Stiftungen ist grundsätzlich auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet wurden. Auf Antrag ist das bisherige Recht noch auf Zuwendungen im Vz 2007 anzuwenden. Nach S. 4 sind die Änderungen durch das Gesetz v. 19.12.2008[3] auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet wurden (§ 10b EStG Rz. 1).

 

Rz. 84

Nach S. 5 ist die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen mit Bezug zum Gebiet der EU und des EWR rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden; allerdings richtet sich jedoch die Höhe der Abzugsbeträge nach dem für den jeweiligen Vz geltenden Recht. Die weitere Voraussetzung für den Abzug von Auslandszuwendungen, dass die begünstigte Körperschaft Stpfl. mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Inland bzw. das Ansehen Deutschlands fördern muss, gilt nach S. 6 erst für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 10b EStG Rz. 51).

 

Rz. 85

S. 7 und 8 regeln die Anwendbarkeit des § 10b Abs. 1 S. 7 EStG. Die ursprüngliche Fassung gilt für Mitgliedsbeiträge nach dem 31.12.2006 sowie für alle noch offenen Fälle. Die Anpassung der Verweisung auf § 52 AO durch das Gesetz v. 8.12.2010[4] gilt für denselben Zeitraum. Die entsprechende Anpassung in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG gilt nach S. 9 für alle noch offenen Fälle.

[1] BGBl I 2000, 1034.
[2] BGBl I 2007, 2332.
[3] BStBl I 2009, 74.
[4] BStBl I 2010, 1394.

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