Rz. 86

Abs. 25 S. 1 bestimmt, dass für den Rücktrag des auf den Vz 1998 festgestellten Verlusts noch das bisherige Recht (Verlustrücktrag zwei Jahre, Betragsgrenze 10 Mio. DM) anzuwenden ist (§ 10d EStG Rz. 3).

 

Rz. 87

S. 2–4 enthalten die Übergangsregelung für die Aufhebung der Einschränkungen für den die Einkunftsarten übergreifenden Verlustabzug. Diese Beschränkungen sind ab Vz 2004 entfallen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass Verluste des Jahrs 2004 ohne diese Beschränkungen in das Jahr 2003 zurückgetragen werden können.

 

Rz. 88

S. 5 bestimmt, dass die Neuregelung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Feststellung von Verlusten gilt, für die nach dem 13.12.2010 eine Feststellungserklärung abgegeben wird (§ 10d EStG Rz. 88f.).

 

Rz. 89

Die besondere Regelung für den Ablauf der Feststellungsfrist in § 10d Abs. 4 S. 6 EStG gilt nach Abs. 25 S. 6 für alle am 13.12.2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013[1] werden die Beträge, die nicht von der Mindestbesteuerung erfasst sind, erhöht. Anwendbar ist die Regelung auf negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Vz 2013 nicht ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber reagiert damit insbesondere auf den Vorwurf, dass die sog. Mindestbesteuerung gerade in Krisensituationen krisenverschärfende Wirkungen entfaltet.

[1] BGBl I 2013, 285.

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