Rz. 110

Abs. 34a bestimmt, dass die Herabsetzung der Grenze für Veräußerungen von Beteiligungen von 10 % auf 1 % zusammen mit dem KStG 2001 in Kraft tritt (zu diesem Zeitpunkt Rz. 15). Die Ergänzung des Abs. 2 zur Abgrenzung zu § 6 AStG ist rückwirkend auch für Zeiträume vor 1999 anzuwenden (§ 17 EStG Rz. 276).

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