Rz. 112

Abs. 34c regelt die Besteuerung von Leistungen aus einem Pensionsfonds, wenn die Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurde. Auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds nach § 22 Nr. 5 EStG sind dann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG und der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, nicht jedoch der Pauschbetrag für Einnahmen aus § 22 EStG nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG anzuwenden (§ 22 EStG Rz. 193ff.).

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