Rz. 113

Abs. 35 regelt das Auslaufen des § 19a EStG. Die Vorschrift ist nur weiter anzuwenden, wenn die Vermögensbeteiligung vor dem 1.4.2009 überlassen wurde oder wenn die Vereinbarung über die Überlassung der Vermögensbeteiligung am 31.3.2009 bereits bestanden hat und die Vermögensbeteiligung vor dem 1.1.2016 überlassen wird.

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