4. Begünstigte Beteiligungen und deren Bewertung


Begünstigte Beteiligungen und deren Bewertung

Welche Vermögensbeteiligungen sind begünstigt? Und wie sind sie zu bewerten? Hier ein Überblick.

Begünstigte Beteiligungen

Die begünstigten Vermögensbeteiligungen sind im Vermögensbildungsgesetz abschließend aufgezählt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l und Abs. 2 bis 5 VermBG). Dazu gehören unter anderem:

  • Aktien,
  • Wandel-, Gewinn- und Namensschuldverschreibungen,
  • Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds,
  • Genussscheine, mit denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist,
  • Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft,
  • GmbH-Anteile,
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter.

Nähere Informationen zu den vorstehenden Beteiligungen finden sich bei Bedarf in einem weiteren aktuellen BMF-Schreiben v. 31.5.2024 (IV C 5 - S 2439/19/10003 :005).

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG gilt für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Unternehmen, die demselben Konzern (§ 18 AktG) angehören, sind dabei dem Unternehmen des Arbeitgebers zuzurechnen. Eine Beteiligung an Konzernunternehmen ist damit ebenfalls begünstigt.

Der Arbeitgeber muss nicht Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung sein, damit die Steuerfreiheit gewährt wird. Sie gilt auch bei Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten, sofern die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine steuerfreie Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Dritte liegt z.B. vor, wenn Arbeitnehmende die Vermögensbeteiligung unmittelbar von einem Beauftragten des Arbeitgebers (z.B. einem Kreditinstitut oder anderen Unternehmen) oder von einem verbundenen Unternehmen (§ 18 AktG) erhalten.

Wichtig: Der Steueraufschub nach § 19a EStG enthält bisher keine Konzernklausel. Diese soll jedoch im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (Gesetzgebungsverfahren läuft aktuell) rückwirkend ab 2024 eingefügt werden.

Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann aber auch nach der geplanten Änderung nur mit Steueraufschub übertragen werden, wenn die Schwellenwerte für die Unternehmensgröße (§ 19a Abs. 3 EStG, vgl. Kapitel 3) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Im aktuellen Verwaltungserlass ist die Konzernklausel noch nicht enthalten.

Bewertung der Vermögensbeteiligung

Bei der Bewertung der Vermögensbeteiligung ergeben sich für Steuerbefreiung und Steueraufschub keine Unterschiede. Die Bewertungsvorschriften sind gleichermaßen anzuwenden. Die Vermögensbeteiligung ist danach jeweils mit dem gemeinen Wert (§ 11 BewG) bei der Überlassung anzusetzen. Für die Ermittlung ist folgende Reihenfolge der Methoden vorgesehen:

  • Ansatz des Börsenkurses zum Stichtag,
  • Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen,
  • Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder
  • Wertermittlung nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Ermittlung des Werts am Tag der Ausbuchung beim Über­lassenden oder bei dessen Erfüllungsgehilfen erfolgen. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung überlassen wird. Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensbeteiligung.

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Bewertung, Freibetrag