3. Begünstigte Unternehmen und Beschäftigte


Begünstigte Unternehmen (Arbeitgeber) und Beschäftigte

Welche Arbeitgeber und Beschäftigte werden steuerlich begünstigt? Hier gibt es feine Unterschiede, ob es um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG geht oder beispielsweise den Steueraufschub nach § 19a EStG.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG ist grundsätzlich für alle Arbeitgeber anwendbar. Voraussetzung ist die Übertragung einer Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Genutzt wird die Regelung deshalb insbesondere von größeren Kapitalgesellschaften, vor allem von Aktiengesellschaften.

Steueraufschub nach § 19a EStG

Der Steueraufschub nach § 19a EStG war hingegen von vorneherein begrenzt auf junge und höchstens mittelgroße Unternehmen. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz sind die Voraussetzungen aber deutlich abgemildert worden, so dass nun auch zahlreiche etablierte und größere Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen. So ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten Schwellenwert für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Zudem ist die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert worden:

  • Begünstigt sind Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, einem Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro (§ 19a Abs. 3 EStG).
  • Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden.
  • Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens (und damit das Höchstalter der begünstigten Unternehmen) ist von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet worden (§ 19a EStG Abs. 4 EStG).

Begünstigte Beschäftigte

Beide Steuererleichterungen sind für nahezu alle Beschäftigten anwendbar. Die Steuerfreiheit gilt ebenso wie der Steueraufschub für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Die Begünstigungen gelten damit auch für

  • Aushilfskräfte,
  • geringfügig entlohnte Beschäftigte,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Auszubildende,
  • weiterbeschäftigte Rentner und
  • steuerlich anzuerkennende Ehegatten-Arbeitsverhältnisse.

Nicht begünstigt ist hingegen die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögens-beteiligungen an frühere Arbeitnehmer, die ausschließlich Versorgungsbezüge vom Arbeitgeber beziehen.