Rz. 6

Abs. 3 regelt den Anwendungsbereich einzelner Bestimmungen des § 2a EStG. Die erstmalige Anwendung der Neufassung der Regelung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus dem Betrieb von Schiffen in § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG hängt vom Datum des obligatorischen Vertrags ab, mit dem das Schiff überlassen wurde. Stichtag ist ein Abschluss nach dem 31.12.1999.

 

Rz. 7

S. 2 enthält die Übergangsvorschrift für die Neuregelung des Verlustabzugs für EU- und EWR-Staatsangehörige. Für diese Personen gilt § 2a Abs. 1, 2 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen nicht mehr. Nach S. 3 bleiben allerdings bestandskräftige gesonderte Feststellungen der nicht abziehbaren Verluste weiterhin wirksam, d. h., diese Verluste sind auch weiterhin nur beschränkt nach dem bisherigen Recht abziehbar (§ 2a EStG Rz. 14ff.).

 

Rz. 8

Ab Vz 1999 ist § 2a Abs. 3, 4 EStG aufgehoben worden. Damit besteht, außer bei "finalen" Verlusten aus EU- und EWR-Staaten, keine Möglichkeit mehr, Verluste aus ausl. Betriebsstätten aus einem DBA-Staat in das Inland zu übertragen. Allerdings ist die Regelung über die Nachversteuerung weiter anzuwenden, wenn bis 1998 Verluste im Inland abgezogen worden sind. Die ursprüngliche Beschränkung der Nachversteuerung auf Vz bis 2008 ist aufgehoben worden, sodass die Nachversteuerung zeitlich unbegrenzt eingreift. Um dies sicherzustellen, ist § 2a Abs. 4 EStG durch § 52 Abs. 3 S. 7 EStG für die Vz 1999 bis 2005 neu gefasst worden. Für Vz ab 2006 ist die Nachversteuerungsregelung durch § 52 Abs. 3 S. 8 EStG nochmals verschärft worden (zur jetzt geltenden Regelung: § 2a EStG Rz. 69ff.).

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