Rz. 143

Abs. 47 S. 1–6 betrifft die Beseitigung der Steuersatzvergünstigung für außerordentliche Einkünfte ab Vz 1999 und ihre Wiedereinführung ab Vz 2001 bzw. hinsichtlich der geänderten Steuersätze die Anwendung für die Vz 2005–2008 und ab Vz 2009. Gleichzeitig bestimmt S. 4, dass eine Umwandlung mit Rückwirkung keine Auswirkung auf die Anwendung oder Nichtanwendung der Steuersatzvergünstigung hat (§ 34 EStG Rz. 19ff.).

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