Rz. 161

Abs. 52a bestimmt, dass die Anpassung des § 40 EStG an die Wiedereinführung des unbegrenzten Abzugs von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der nach dem 31.12.2006 gezahlt wurde, sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2006 zufließen (§ 40 EStG Rz. 4).

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