Rz. 165

Abs. 53 S. 1–4 regelt, dass die Vorschriften über die KapESt des EStG 1999 zusammen mit den Regelungen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens außer Kraft treten[1].

 

Rz. 166

S. 5 bestimmt, dass die Ausdehnung der Regelung des § 44 Abs. 6 EStG auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, für die das Anrechnungsverfahren nicht mehr gilt. Die rückwirkende Regelung wird damit begründet, dass es sich lediglich um eine Klarstellung handelt (§ 44 EStG Rz. 127).

[1] Zu diesem Zeitpunkt Rz. 15.

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