Rz. 185

Abs. 57a S. 1–4 bestimmt, dass die Regelungen über Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zusammen mit dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren außer Kraft treten (zu diesem Zeitpunkt Rz. 15).

 

Rz. 186

Außerdem bestimmt Abs. 57a S. 5, dass die Änderungen in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b EStG mit der Verweisung auf das neu gefasste Investmentsteuergesetz erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2003 zufließen (§ 49 EStG Rz. 321).

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