Rz. 187

Abs. 58 enthält die Regelung zum Inkrafttreten verschiedener Vorschriften des § 50 EStG. Nach Abs. 58 S. 1 gilt die Erweiterung der Anwendung bestimmter Vorschriften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht bei Angehörigen der EU- und EWR-Staaten auch für Vz vor 2008, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (§ 50 EStG Rz. 32).

 

Rz. 188

S. 2 bestimmt, dass der Ausschluss der Abgeltungswirkung einem bei Antrag auf Erstattung der KapESt letztmalig auf Vergütungen anzuwenden ist, die vor dem 1.1.2009 zufließen. Die Regelung ist durch die Pauschbesteuerung nach § 32d EStG überflüssig geworden.

 

Rz. 189

S. 3 bestimmt, dass die Zuständigkeit des BZSt für Veranlagungen nach § 50 Abs. 2 EStG von einer Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats abhängt; der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit darf nicht vor dem 31.12.2011 liegen. Die Rechtsverordnung ist noch nicht ergangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge