Rz. 204

Abs. 59d befasst sich mit der Einführung einer Besteuerung von Beteiligungsveräußerungsgewinnen im Fall des Wegzugs (§ 50i EStG). Insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten ist eine Sofortversteuerung von stillen Reserven im Rahmen des Wegzugs nicht vertretbar. Im Fall der späteren Beteiligungsveräußerung besteht aber der Zugriff auf dieses Steuersubstrat. Entsprechendes gilt für Umstrukturierungen, Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihre Entnahme. Zeitlich wird auf Vorgänge abgestellt, die nach dem Tag der Verkündung des Amtshilfe­RLUmsG[1] stattfinden.

[1] BGBl I 2013, 1809.

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