Rz. 21
Abs. 6 regelt das Verhältnis des § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherungen zu § 40b EStG. Der Arbeitnehmer kann auf die Berücksichtigung der Beiträge zur Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten und dafür die Regelung des § 40b EStG in Anspruch nehmen.
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