Rz. 24

Abs. 8a regelt die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG, der mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zusammenhängt. Entsprechend ist die Vorschrift ab dem Zeitpunkt anwendbar, ab dem auch das Halbeinkünfteverfahren gilt (Rz. 15). S. 2 bestimmt, dass § 3c Abs. 2 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile weiter anzuwenden ist. Diese Anteile bleiben daher in voller Höhe und ohne zeitliche Begrenzung steuerverstrickt. § 3c Abs. 2 S. 2 EStG, der bestimmt, dass für das Abzugsverbot von Aufwendungen nicht das tatsächliche Beziehen von Einnahmen maßgeblich ist, sondern die Absicht hierzu schon genügt, ist ab Vz 2011 anzuwenden (§ 3c EStG Rz. 44a).

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