Rz. 172

Der maßgebliche Teil des § 17 SGB IV lautet:

Zitat

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.

2.

3.

4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kj.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

 

Rz. 173

Die auf § 17 Abs. 3 SGB IV beruhende SvEV enthält Sonderregelungen zur Bewertung von Verpflegung (§ 2 Abs. 1 und 2 SvEV), Unterkunft (§ 2 Abs. 3 SvEV) und Wohnung (§ 2 Abs. 4 SvEV). Diese Werte der SvEV werden jährlich angepasst.[1]

[1] Fundstellen für die Wertansätze der letzten Kj.: Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 6.12.2021,BGBl I 2021, 5187; Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2431; Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 27.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.

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