Rz. 172
Der maßgebliche Teil des § 17 SGB IV lautet:
Zitat
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
1.
2.
3.
4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kj.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
Rz. 173
Die auf § 17 Abs. 3 SGB IV beruhende SvEV enthält Sonderregelungen zur Bewertung von Verpflegung (§ 2 Abs. 1 und 2 SvEV), Unterkunft (§ 2 Abs. 3 SvEV) und Wohnung (§ 2 Abs. 4 SvEV). Diese Werte der SvEV werden jährlich angepasst.[1]
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