4.3.3.1 Aufbewahrung

 

Rz. 92

Güter, die der Stpfl. zur Aufbewahrung erhält, führen nicht zu einer Vermögensvermehrung (Zufluss) und damit nicht zu Einnahmen. Das Vermögen des Stpfl. ist mit dem Rückgabeanspruch des Hinterlegers belastet. Anders verhält es sich, wenn die Rückgabeverpflichtung nicht ernsthaft besteht oder wenn bereits in der Gebrauchsüberlassung ein geldwerter Vorteil zu sehen ist (z. B. unentgeltliche Pkw-Gestellung; Rz. 154ff.).

4.3.3.2 Darlehensaufnahme

 

Rz. 93

Auch die Darlehensaufnahme führt nicht zu Einnahmen, da mit dem Zugang der Darlehensvaluta gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch des Gläubigers entsteht. Insoweit werden die Grundsätze des Bestandsvergleichs übernommen.[1] Wird ein zinsgünstiges oder zinsloses Darlehen gewährt, kann allerdings in Höhe des Zinsvorteils eine Einnahme vorliegen (Rz. 250 "Darlehen, Zinsvorteile"; § 19 EStG Rz. 90). Eine Einnahme fließt zu, wenn der Gläubiger (z. B. einer Lohn- oder Schadensersatzforderung) selbst über seine Forderung in der Weise verfügt, dass er dem Schuldner den geschuldeten Betrag darlehensweise zur Verfügung stellt (Rz. 99).

4.3.3.3 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

 

Rz. 94

Wirtschaftsgüter (Gelder), die der Stpfl. mit der Verpflichtung erhält, sie an einen Dritten weiterzuleiten (durchlaufende Posten), gelangen wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Stpfl. und sind daher nicht als Einnahmen zu erfassen[1], und zwar unabhängig davon, wann sie weitergeleitet werden (§ 4 EStG Rz. 300 und Rz. 502). Etwas anderes gilt nur, wenn noch nicht sicher ist, ob eine Verpflichtung zur Weiterleitung besteht oder entstehen wird[2], wenn der Stpfl. das Gut zunächst für sich in Empfang nimmt und erst später die Bestimmung für einen Dritten erkennt oder wenn der Stpfl. die Gelder abredewidrig für sich verwendet.[3] Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.[4] Verlorene Baukostenzuschüsse sind beim Vermieter keine durchlaufenden Posten[5], auch nicht vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge.[6]

 

Rz. 94a

Entsprechendes gilt für den Ersatz von Auslagen. Auslagenersatz unterscheidet sich von durchlaufenden Posten dadurch, dass beim durchlaufenden Posten der Dritte in Vorleistung tritt, während beim Auslagenersatz der Stpfl. vorleistet.[7] § 3 Nr. 50 EStG (Steuerfreiheit von durchlaufenden Geldern und Auslagenersatz) ist daher eigentlich überflüssig. Die Abgrenzung des nicht steuerbaren Auslagenersatzes (Auslagen werden für Rechnung eines Dritten verauslagt) vom steuerbaren Werbungskosten-Ersatz (Stpfl. tätigt Aufwendungen im eigenen Namen) ist allerdings im Einzelfall zu beachten.[8]

 

Rz. 95

Im Gegensatz zum Auslagenersatz gehört der Ersatz von Werbungskosten zum stpfl. Arbeitslohn.[9] Dieser führt beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, kann aber nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 16 EStG steuerfrei sein.[10] Ebenso rechnen vom Vermieter erhobene Umlagen und Nebenentgelte im Jahr des Zuflusses zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[11] Denn der Vermieter handelt weder im Namen des jeweiligen Mieters, noch im Rahmen eines entsprechenden Auftragsverhältnisses oder im Interesse des Mieters. Er schuldet die Nebenkosten regelmäßig aufgrund eigener gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung. Mieterumlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Neben- oder Betriebskosten erhebt, stellen Einnahmen des Vermieters dar.[12]

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