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Die subjektiven Vorstellungen der am Leistungsaustausch Beteiligten spielen keine Rolle[1]; eine Vorteilsgewährung muss also nicht beabsichtigt sein.[2] Maßgebend ist eine Beurteilung anhand objektiver Kriterien.[3] Allein die Mittelherkunft begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunfsart.[4]
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