Rz. 252q

Zur weiteren Vereinfachung sowohl des Abrechnungs- als auch des Besteuerungsverfahrens werden zukünftig im Fall der vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeiten – im Hinblick auf den in § 8 Abs. 2 S. 9 EStG geregelten Besteuerungsverzicht – deren Wert nicht mehr als Arbeitslohn erfasst. Es erfolgt stattdessen ein Kürzung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen. Sie werden typisierend

  • für ein Frühstück um 20 % und
  • für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 %

des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit (entspricht im Inland für ein Frühstück 5,60 EUR sowie für ein Mittag- und Abendessen je 11,20 EUR ab Vz 2020) gekürzt. Die Kürzung darf die ermittelte Pauschale nicht übersteigen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG). Entsprechend mindert ein vom Arbeitnehmer für seine Mahlzeiten gezahlter Betrag den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a S. 10 EStG). Durch diese Regelung werden die Arbeitgeber von der mit viel Bürokratie verbundenen Erfassung und Aufzeichnung dieser Mahlzeiten für Zwecke der Besteuerung sowie die Stpfl. und Verwaltung von der ebenfalls aufwendigen Nachweisführung/Prüfung für Zwecke des Werbungskostenabzugs entlastet. Dies gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen dieser Mahlzeiten einbehalten bzw. gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.[1]

 

Rz. 252r

Erhält der Arbeitnehmer steuerfrei Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 9 Abs. 4a S. 11 EStG).

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